
Rathaus
Ordnungsamt
Gewerberecht
Wenn Sie
sind Sie verpflichtet, dies dem Ordnungsamt der Gemeinde Neuhofen anzuzeigen.
Bitte beachten Sie hierbei folgendes:
Die Gemeindeverwaltung ist zuständig für die in der Gemeinde Neuhofen ansässigen Gewerbebetriebe. Wohnen Sie zwar in Neuhofen, aber Ihre Betriebsstätte befindet sich z.B in Otterstadt, so ist in diesem Fall für die Annahme der Gewerbeanzeige die Verbandsgemeindeverwaltung Waldsee zuständig. Diese Gewerbeanzeigen können nicht formlos erfolgen. Entweder suchen Sie das Ordnungsamt während der Öffnungszeiten (montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie zusätzlich donnerstags von 15.30 bis 18.00 Uhr) persönlich auf oder benutzen Sie folgende vorgeschriebene Vordrucke.
Handelt es sich um eine Personengesellschaft (GdBR, OHG, KG), so muß jeder persönl. haftende Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Vordrucke können Sie sich im PDF-Format herunterladen, ausdrucken, unterschreiben und einsenden an: Gemeindeverwaltung, Ordnungsamt, Rottstr. 1, 67141 Neuhofen. Die Verwaltungsgebühr beträgt EUR 10,23.
- den selbständigen Betriebe eines Gewerbes in Neuhofen beginnen, oder
- den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
- den Betrieb innerhalb der Gemeinde Neuhofen verlegen, oder
- den Betrieb in eine andere Gemeinde verlegen, oder
- den Betrieb gänzlich aufgeben,
sind Sie verpflichtet, dies dem Ordnungsamt der Gemeinde Neuhofen anzuzeigen.
Bitte beachten Sie hierbei folgendes:
Die Gemeindeverwaltung ist zuständig für die in der Gemeinde Neuhofen ansässigen Gewerbebetriebe. Wohnen Sie zwar in Neuhofen, aber Ihre Betriebsstätte befindet sich z.B in Otterstadt, so ist in diesem Fall für die Annahme der Gewerbeanzeige die Verbandsgemeindeverwaltung Waldsee zuständig. Diese Gewerbeanzeigen können nicht formlos erfolgen. Entweder suchen Sie das Ordnungsamt während der Öffnungszeiten (montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie zusätzlich donnerstags von 15.30 bis 18.00 Uhr) persönlich auf oder benutzen Sie folgende vorgeschriebene Vordrucke.
- Bei Betriebsbeginn (siehe oben 1.) den Anmeldevordruck,
- bei Veränderungen (siehe oben 2. und 3.) den Ummeldevordruck,
- bei Einstellung des Betriebes (siehe oben 4. und 5.) den Abmeldevordruck.
Handelt es sich um eine Personengesellschaft (GdBR, OHG, KG), so muß jeder persönl. haftende Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Vordrucke können Sie sich im PDF-Format herunterladen, ausdrucken, unterschreiben und einsenden an: Gemeindeverwaltung, Ordnungsamt, Rottstr. 1, 67141 Neuhofen. Die Verwaltungsgebühr beträgt EUR 10,23.
Folgende Formulare stehen zum Download für Sie bereit:
Gewerbe-AnmeldevordruckGewerbe-Ummeldevordruck
Gewerbe-Abmeldevordruck
Die meisten gewerblichen Tätigkeiten sind nur anzeigepflichtig. Möchten Sie jedoch nachstehende gewerbliche Tätigkeiten ausüben, müssen Sie im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis sein, bzw. diese zuvor rechtzeitig beantragen. Es handelt sich im wesentlichen um folgende Tätigkeiten:
Bei der Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten ist zuvor ein Eintrag in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe erforderlich.
Auskünfte hierzu erhalten Sie unter der Rufnummer 41 91 17. Sie können sich aber auch direkt von der Handwerkskammer beraten lassen.
- Gaststättengewerbe einschließlich kurzfristiger gastronomischer Betätigungen (Auskünfte hierzu erhalten Sie unter der Rufnummer 41 91 15)
- Reisegewerbe, Vermittlung von Immobilien, Kapitalanlagen, Darlehen sowie Bauträger und Baubetreuertätigkeit, Aufstellen von Geldspielgeräten, Spielhallen, Pfandleihgewerbe, Bewachungsgewerbe, Versteigerergewerbe, Privatkrankenanstalten, Schaustellungen von Personen, Handel mit Waffen, Personenbeförderung sowie Güterkraftverkehr (Auskünfte hierzu erhalten Sie unter der Rufnummer 41 91 15).
- Darüber hinaus gibt es noch gewerbliche Tätigkeiten, bei denen zwar kein aufwendiges Erlaubnisverfahren notwendig ist, die aber dennoch einer besonderen Überwachung durch das Ordnungsamt bedürfen. Hierzu gehören der An und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen und Waren hieraus, Edelsteinen, Perlen und Schmuck sowie Altmetallen, Gebrauchtwarenhandel, Auskunfteien, Detekteien, Partnerschaftsvermittlungen, Reisebüros, Vermittlung von Unterkünften, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschl. Schlüsseldienste sowie Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge. Da in diesen Fällen ein Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt und vorgelegt werden muß, empfiehlt es sich, die Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt persönlich vorzunehmen.
Bei der Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten ist zuvor ein Eintrag in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe erforderlich.
Auskünfte hierzu erhalten Sie unter der Rufnummer 41 91 17. Sie können sich aber auch direkt von der Handwerkskammer beraten lassen.
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