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Rathaus

Einwohnermeldeamt

Lohnsteuerkarte

Die Lohnsteuerkarte wird vom Einwohnermeldeamt der Gemeinde Neuhofen ausgestellt, wenn Sie am Stichtag 20.09. des Vorjahres Ihren Hauptwohnsitz in Neuhofen gemeldet hatten. Ansonsten ist die Gemeinde zuständig, bei der Sie am Stichtag gemeldet waren.

Sollten Sie nach dem 20.09. erstmals in Deutschland einen Wohnsitz begründet haben, so ist die Zuzugsgemeinde für die Ausstellung Ihrer Lohnsteuerkarte zuständig.

Bei Ehegatten, die aus beruflichen Gründen keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben ist für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte die Gemeinde zuständig, in der der ältere Ehegatte am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Eine entsprechende Erklärung, dass die Ehegatten nicht aus ehelichen Gründen getrennt lebend sind, ist der Beantragung beizufügen.

Die erste Lohnsteuerkarte und eine zusätzliche Lohnsteuerkarte der Klasse VI erhalten Sie kostenlos persönlich, telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail beim Einwohnermeldeamt im Rathaus.

Die Beantragung einer Lohnsteuerkarte für ausländische Staatsangehörige kann nur persönlich oder schriftlich unter Vorlage des Passes mit der gültigen Aufenthaltserlaubnis und ggf. der Arbeitserlaubnis erfolgen.

Alle nicht zum Einkommensteuerausgleich benötigten Lohnsteuerkarten des abgelaufenen Kalenderjahres, sind an das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Neuhofen oder an das Finanzamt zurückzugeben, unabhängig davon, ob im nächsten Jahr erneut eine Lohnsteuerkarte beötigt wird, oder nicht.

Öffentliche Bekanntmachung

1. Die Lohnsteuerkarten 2002 werden den Arbeitnehmern Anfang November 2001 übermittelt. Die steuerfreien Pauschbeträge für Behinderte undHinterbliebene sind nach Möglichkeit bereits eingetragen.
2. Jeder Arbeitnehmer muß die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarten 2002 überprüfen und unzutreffende Eintragungen berichtigen lassen.
3. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2002 spätestens zu Beginn des Kalenderjahres 2002 ihren Arbeitgebern auszuhändigen und falls ihnen die Lohnsteuerkarte 2002 bis dahin nicht zugegangen ist, die Ausstellung sofort zu beantragen.
4. Auf die möglichen steuerlichen Nachteile schuldhafter Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage der Lohnsteuerkarte 2002 wird besonders aufmerksam gemacht.
5. Unbefugte Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind verboten und strafbar.
6. Änderungen in den Besteuerungsverhältnissen den Arbeitnehmers dürfen vom Arbeitgeber erst dann berücksichtigt werden, wenn ihm die geänderte oder ergänzte Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist.
7. Anträge auf
  • Berücksichtigung von Kindern, die im Ausland ansässig sind,
  • Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahre,
  • Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren in besonderen Fällen (z.B. für die keine steuerliche Lebensbescheinigung vorgelegt werden kann oder ein Pflegekindschaftsverhältnis besteht),
  • Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten oder Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen,
  • Berücksichtigung von Aufwendungen zur Förderung des Wohneigentums, der negativen Summe der Einkünfte, sind bei dem für den Arbeitnehmer zuständigen Wohnsitzfinanzamt einzureichen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gleichzeitig mit den Lohnsteuerkarten ausgehändigte Informationsschrift "Lohnsteuer 2002" hingewiesen.
8. Die erforderlichen Antragsvordrucke sind bei den Finanzämter erhältlich.