
Rathaus
Bauabteilung
Baugenehmigungsverfahren
Gebäude im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§66 LBauO)
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden bearbeitet:
- Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
- landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche
- Gewächshäuser bis 5 m Firsthöhe
- nicht gewerblich genutzte Gebäude bis 300 qm
- oberirdische Garagen bis 100 qm
- Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude
- nicht gewerblich genutzte Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze
- Stellplätze, Sport- und Spielplätze
- Werbeanlagen.
Es ist ein Bauantrag einzureichen, der von einem berechtigten Entwurfsverfasser erstellt worden ist. Anträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden nicht umfassend geprüft. Nach Vollständigkeit der Unterlagen ist nach Ablauf von einem Monat nach Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden. Die Prüfung beschränkt sich dabei auf:
- Planungs-, Umwelt- und Denkmalrecht
- Sicherheit der Erschließung
- Erfüllung der Stellplatzverpflichtung.
Bescheinigt ein staatlich anerkannter Sachverständiger die Standsicherheit und den Brandschutz, wird auch bei folgenden Vorhaben ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:
- Wohngebäude der Gebäudeklasse 4; mit Ausnahme von Hochhäusern
- Gebäude der Gebäudeklasse 3 und 4, die neben einer Wohnnutzung überwiegend freiberuflich genutzt werden; mit Ausnahme von Hochhäusern
- Büro- und Verwaltungsgebäude; mit Ausnahme von Hochhäusern
- Garagengebäude bis 1000 qm Fläche
- Werkstatt und Lagergebäude der Gebäudeklasse 3 bis 3000 qm Fläche.
Nach Vollständigkeit der Unterlagen ist von der Bauaufsichtsbhörde nach Ablauf von drei Monaten zu entscheiden.
