
Rathaus
Bauabteilung
Baugenehmigungsverfahren
Gebäude im Freistellungsverfahren (§67 LBauO)
Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn sie
- im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen,
- nicht von den Festsetzungen dieses Planes abweichen,
- den örtlichen Bauvorschriften (Satzungen) entsprechen,
- die Erschließung gesichert ist,
- die Gemeinde Neuhofen nicht die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert. Gründe dafür können neue stadtplanerische Zielsetzungen sein oder die Beachtung denkmalrechtlicher Belange.
Was müssen Sie als Bauherr berücksichtigen, wenn Sie ein Gebäude genehmigungsfrei errichten wollen?
- Beauftragen Sie einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.
- Halten Sie alle Vorschriften genau ein, da das Bauvorhaben sonst nicht von der Genehmigung freigestellt wird.
- Überprüfen Sie, ob nach anderen Fachrechten Genehmigungen erforderlich sind, z.B. nach Wasser- oder Denkmalrecht.
- Reichen Sie Unterlagen wie für einen normalen Bauantrag ein.
Nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Eingang der Bauunterlagen oder sofort nach der Mitteilung der Gemeinde Neuhofen, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, dürfen Sie mit dem Bau beginnen.
